Hausordnung


Damit wir erfolgreich miteinander kooperiern können, sind gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme sowie Vertrauen und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften notwendig. Daraus ergeben sich für uns alle auch Verpflichtungen, die wir unseren Aufgaben entsprechend erfüllen müssen. Deshalb gibt es eine Hausordnung, in der die wichtigsten Regeln festgehalten sind. 

 


HAUSORDNUNG FÜR DEN UNTERRICHT

KURZFASSUNG

  • Pünktlichkeit, Aufmerksamkeit u. Rücksichtnahme leisten
  • Unterrichtsversäumnisse schriftlich melden
  • Jede Gefährdung vermeiden 
  • Alle Gänge freihalten
  • Verhalten im Brandfall zur Kenntnis nehmen
  • Anordnungen der Leiterin befolgen
  • Alles wieder so verlassen, wie vorgefunden
  • Schutz-/Hygienekonzept beachten

 

 

1. Grundsätzliches 

1.1 Höflichkeit und Rücksichtnahme

1.2 Gefährdung

1.3 Sachbeschädigung

1.4 Auftreten in der Öffentlichkeit

 

2. Unterrichtsbetrieb

2.1 Anwesenheitspflicht

2.2 Lehrgangsplan

2.3 Betreten und Verlassen des Kunststudios

2.4 Unterrichtsfremde Gegenstände

2.5 Bild- und Tonaufnahmen

 

3. Brotzeit und Getränke

 

4. Erkrankungen - Beurlaubungen - Befreiungen

 

5. Sauberkeit und Ordnung

 

6. Rauchverbot

 

7. Verhalten im Brandfall

 

8. Allgemeines

 

9. Schutz-/Hygienekonzept

 

 

 

Hausordnung

 

1. Grundsätzliches

 

1.1 Höflichkeit und Rücksichtnahme

Die allgemein üblichen Formen der Höflichkeit gelten auch im Kunststudio Paysage. Zudem wird Rücksichtnahme auf den Unterrichtsbetrieb erwartet. 

 

1.2 Gefährdung

Jede Gefährdung von anderen muss vermieden werden. Auf Treppen, an Türen und anderen Engstellen ist besondere Rücksicht geboten. 

Jeder ist verpflichtet Gewalttaten oder Androhungen von Gewalttaten der leitenden Person zu melden, um Opfer oder potentielle Opfer zu schützen. 

 

1.3 Sachbeschädigung

Das Gebäude, die Außenanlagen, die Einrichtungen im Studio und das Eigentum anderer sind in jeder Weise zu schonen. Dazu gehören auch die Schulsachen von Mitschülern und die vom Studio angebotenen Materialien (Schulhefte, Medien, Hilfsmittel u. Ä.). Fundsachen sind stets bei der leitenden Person abzugeben und können von ihren Eigentümern abgeholt werden. Für Sachbeschädigungen, die mutwillig oder fahrlässig verursacht werden, haften die Beteiligten und müssen mit Ordnungsmaßnahmen rechnen. Jeder ist verpflichtet Vandalismus gegen Einrichtungen des Studios der leitenden Person zu melden.

 

1.4 Auftreten in der Öffentlichkeit

Das Auftreten in der Öffentlichkeit bestimmt den Ruf des Kunststudios Paysage entscheidend mit. Alle Schüler haben daher dazu beizutragen, durch ihr Verhalten ein positives Bild der Einrichtung zu vermitteln.

 

 

 

2. Unterrichtsbetrieb

 

2.1 Anwesenheitspflicht

Regelmäßiges und pünktliches Erscheinen zum Unterricht und sonstigen verbindlichen Veranstaltungen ist Pflicht. Beim Unterrichtsbeginn haben sich alle Schüler unverzüglich in ihre Unterrichtsräume zu begeben.

Verspätungen, stören den Unterrichtsablauf, wiederholtes zu spät Kommen zieht Ordnungsmaßnahmen nach sich.

 

2.2 Lehrgangsplan

Die Lehrgänge für Kunstunterricht für Erwachsene und Kinder ab 8 Jahren sind aus dem ausgehängten Lehrgangsplan ersichtlich. Jeder Schüler kann sich darüber informieren.

 

2.3 Betreten und Verlassen des Kunststudios

Das Studio ist 10 Min. vor Beginn zugänglich. Zwischen den Gruppen besteht eine Zeit von 15 Min, daher bitte zeitaufwändige Besprechungen gesondert vereinbaren. Fahrräder werden im Hof entlang der Zufahrt (jedoch nicht am elektischen Schiebetor!) abgestellt. Sie sind gegen Diebstahl zu sichern. Die Einrichtung kann bei Beschädigung und Entwendung keine Verantwortung übernehmen. Mäntel und Jacken dürfen in der Garderobe aufgehängt werden. Die Taschen müssen stolpergefahrfrei unter den Tischen verstaut werden. Das Tragen von Hausschuhen, insbesondere bei nassem Wetter, wird empfohlen ggf. können die zur Verfügung gestellten Überziehschuhe getragen werden.  

U. a. gelten beim Verlassen des Studios die verträglich festgelegten Bedingungen.

 

2.4 Unterrichtsfremde Gegenstände

Gegenstände, die den Unterrichtsbetrieb beeinträchtigen oder andere gefährden, dürfen nicht in das Studio mitgebracht werden. Digitale Aufnahme- und Abspielgeräte (MP3-Player, iPods, Discmen etc.) dürfen während der Unterrichtszeiten nicht verwendet werden. Mobiltelefone sind während des Unterrichts stets ausgeschaltet, um sowohl eine gesundheitsschädigende Strahlung maximal zu reduzieren, als auch einen störungsfreien Unterricht zu gewährleisten.

 

Die Einrichtung ist befugt, den Schülern solche Gegenstände abzunehmen. Über die Rückgabe entscheidet die Einrichtungsleiterin.

 

2.5 Bild- und Tonaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen sind generell verboten. Über Ausnahmen entscheidet die Lleitung.

 

 

 

3. Brotzeit und Getränke

Generell ist die Brotzeitaufnahme im Unterricht nicht erwünscht. Am Waschtisch können Getränke und Gläser ausgestellt werden. Gebrauchtes Geschirr ist von sauberem zu trennen und wird auf einem dafür vorgesehenen Tablett abgestellt. Die Tische und Räume werden ordentlich verlassen, damit alle Nutzer ansprechende Verhältnisse vorfinden.

 

 

 

4. Erkrankungen – Beurlaubungen – Befreiungen

Ist ein Schüler verhindert am Unterricht teilzunehmen, ist die Leitung unverzüglich telefonisch, per SMS, Fax oder E-Mail zu informieren. Im Falle einer telefonischen Entschuldigung muss die schriftliche Mitteilung, per SMS, Fax oder E-Mail, innerhalb von drei Tagen ab Krankheitsbeginn vorliegen. Beginnt die Verhinderung in den Ferien, ist sie am ersten Unterrichtstag im Studio vorzulegen.

 

 

 

5. Sauberkeit und Ordnung

Für die Sauberhaltung aller Bereiche der Einrichtung ist jeder einzelne verantwortlich, nicht nur das Reinigungspersonal. Vorgefundene Beschädigungen sind sofort zu melden.

Mäntel, Anoraks und Schirme sind in der Garderobe an den Garderobehaken unterzubringen. Nach Unterrichtsschluss sind die Taschen bzw. Materialkisten ordentlich und verschlossen in den Garderobenregal zu stellen. Diese werden über die Winter- u. Sommerferien nach Hause mitgenommen, gepflegt, die Verbrauchsmaterialien werden anhand der Materialliste überprüft und ggf. nachgekauft. Zur Anbringung von Rundschreiben, Plakaten etc. dient die Anschlagtafel. Anschläge dürfen dort nur mit Genehmigung der Leitung angebracht werden.

 

 

 

6. Rauchverbot

Das Rauchen ist in allen Bereichen der Einrichtung untersagt. Bei einer Missachtung des Rauchverbotes werden die Erziehungsberechtigten umgehend informiert. 

 

 

 

7. Verhalten im Brandfall 

 

1. Unverzüglich die Direktion verständigen und Personen aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich in Sicherheit bringen.

 

2. Das Alarmsignal für die Räumung der Einrichtung ist ein anhaltender Sirenenton. 

 

3. Vor dem Verlassen der Räume sind die Fenster zu schließen und alle Elektrogeräte abzuschalten. Die Vollständigkeit der Gruppe muss von den Lehrern/Lehrerinnen überprüft werden.

 

4. Alle Schüler/innen verlassen in Begleitung ihrer Lehrer/innen die Einrichtung, ohne zu laufen, über die Außentreppe in Richtung Einfahrt.

 

5. Auf dem Einfahrtplatz versammeln sich die Schüler/innen, und die Lehrer/innen überprüfen die Vollständigkeit.

 

6. Sollte gerade ein/e Schüler/in fehlen (aufs WC gegangen), so geht die Lehrperson mit den gerade anwesenden ehestmöglich los und wartet nicht auf den/die fehlende/n Schüler/in, denn diese/r verlässt das Schulgebäude selbstständig über den nähersten Ausgang.

 

 


8. Allgemeines

Den Anordnungen der Leiterin ist Folge zu leisten. 

 

 

9. Schutz-/Hygienekonzept

Das folgende Konzept ist an das staatliche Rahmenhygieneplan für Schulen angelehnt um einen größtmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten:

 


    • Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen, sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für  Besucher und Personal. Personen wie die Angehörigen eines Haushalts für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt  oder Schüler einer Unterrichtsgruppe, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen.

    • In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben das Personal und die Besucher eine Mund-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich.

    • Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards werden konsequent eingehalten. Die Reinigung der Räume hat möglichst in Abwesenheit der Besucher zu erfolgen.

    • Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Schülern benutzt werden, ist im gesamten Betrieb auf ein Minimum zu reduzieren bzw. vor und nach jeder Benutzung ist eine gründliche Händereinigung zu erfolgen.

    • Gemeinschaftlich genutzte Bereiche werden regelmässig gelüftet.

    • Einhaltung der Husten- und Niesetikette (HustenoderNiesenindieArmbeuge oder in ein Taschentuch)

    • Körperkontakt meiden

    • Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund

    • bei (coronaspezifischen) Krankheitszeichen (z.B.Fieber,trockenerHusten, Atemproblemen, Verlust Geschmacks- / Geruchssinn, Hals-, Gliederschmerzen, Übelkeit / Erbrechen, Durchfall) unbedingt zu Hause bleiben

    • Einhaltung eines Mindestabstands einer Gruppe ist abhängig von jeweiligen Infektionsgeschehen und bestimmt sich nach der jeweiligen geltenden Stufe. 
       
    • Auf einen Mindestabstand von etwa 1,5 m zwischen Lehrkräften sowie sonstigen Personal und den Schülerinnen und Schülern ist zu achten, sofern nicht zwingende pädagogisch-didaktische Gründe ein Unterschreiten erfordern.

    • Das Tragen einer Mund-Bedeckung in der Einrichtung ist während des Unterrichts grundsätzlich nicht erforderlich. Außerhalb des Unterrichts (auf sog. Begegnungsflächen, d.h. den Fluren, Gängen, Toiletten, in den Pausen sowie zu Unterrichtsbeginn und –ende) sind alle in der Einrichtung Tätigen, Schülerinnen und Schüler sowie Besucher angehalten eine Mund-Bedeckung zu tragen. In Situationen, in denen es nicht möglich ist, den Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten, KANN das Tragen von Mund-Bedeckung zur Infektionsprävention wirksam sein (etwa im Bereich bestimmter sonderpädagogischer Förderschwerpunkte). Grundsätzlich gilt, dass Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte selbst für die Mund-Bedeckung aufzukommen haben.


    • Es gelten folgende allgemeine Ausnahmen von der Maskenpflicht: 
  •           a) Für Schülerinnen und Schüler, wenn das Aufsichtführende Personal aus zwingenden pädagogisch-                
  •           didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme genehmigt (§ 18 Absatz. 2 Satz 2 Nr. 1 
  •           Buchst. b der 7. BaylfSMV). Diese Ausnahme erstreckt sich lediglich auf den unbedingt erforderlichen 
  •           Zeitraum.
  •           b) Für unterrichtendes Personal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes im Unterrichtsraum.
  •           c) Für Schülerinnen und Schüler nach Erreichen des Sitzplatzes im Unterrichtsraum, soweit dies in einer 
  •           Stufe nicht ausdrücklich abweichend bestimmt ist.
  •           d) Für Schülerinnen und Schüler derselben Gruppe auf den Pausenflächen und auf den Außenflächen, soweit 
  •           dort unterrichtet wird.
  •           e) Personen, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer 
  •           Maske nicht möchte oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 7. der 7. 
  •           BaylfSMV; vgl. hierzu auch Nr. 6.).
  •           f) Kinder bis zum sechsten Geburtstag (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der 7. BaylfSMV).
  •           g) Personen, für welche das vorübergehende Abnehmen der Maske zu Identifikationszwecken oder zur 
  •           Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
  •           h) Personen, für welche dies aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist (z.B. zur 
  •           Nahrungsaufnahme).

    • Es bestehen drei geregelte Stufen, die jedoch nicht automatisch bei Erreichen der jeweiligen Inzidenz angeordnet werden müssen. Das Gesundheitsamt entscheidet entsprechend dem Ausbruchsgeschehen vor Ort:
  •           Stufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz < 35 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Landkreis/kreisfreie Stadt).
  •           Stufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz < 35 - < 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Landkreis/kreisfreie Stadt).
  •           Stufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz ab 50 pro 100.000 Einwohner (Maßstab Landkreis/kreisfreie Stadt).
  •           Mir dazu siehe oben das staatliche Rahmenkonzept (verlinkte pdf). 

  • Vollständige Schulschließung aller Schulen aufgrund eines bestimmten Inzidenzwerts und somit eine vollständige Umstellung auf Distanzunterricht erfolgen daher grundsätzlich nicht. Ausnahmen und Weiteres siehe oben das staatliche Rahmenkonzept (verlinkte pdf).
     

 

 

 

 

 

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